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Wohnungsmängel - Was tun?

Wohnraum, der erhebliche bauliche Mängel aufweist, kann für Mieterinnen und Mieter zu problematischen oder sogar zu unerträglichen Wohnverhältnissen führen.

Eigentümerinnen und Eigentümer sind grundsätzlich in der Pflicht, vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen, damit eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist.

Was tun, wenn das nicht so ist? Was tun, wenn Eigentümer/innen auf Beschwerden von Mieterinnen und Mietern nicht oder nicht angemessen reagieren? In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen wie folgt vorzugehen:

Mieterinnen und Mieter zeigen schriftlich ihrer/ihrem Vermieter/in aufgetretene Wohnungsmängel im Rahmen ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag an und bitten gleichzeitig um entsprechende Beseitigung. Wichtig: Es muss eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.

Resultiert hieraus keine oder nur unzureichende Abhilfe, kann das Amt für Wohnungswesen eingeschaltet und um Hilfe gebeten werden. In der Regel wird die bemängelte Situation von einer/m Mitarbeiter/in des Amtes für Wohnungswesen im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft. Sollten erhebliche bauliche Mängel vorliegen, wird das Amt für Wohnungswesen im Rahmen der Wohnungsaufsicht tätig und wird die/den Eigentümer/in zur Beseitigung der Mängel auffordern.

Häufiges Ärgernis:

Nicht selten gibt es in Wohnräumen Schimmelbildung, ohne dass erhebliche bautechnische Mängel festgestellt werden. In diesen Fällen kann das Amt für Wohnungswesen wegen fehlender rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten nicht helfen. Dies kann zur Unzufriedenheit von Mieterinnen und Mietern führen, was verständlich ist, da das Problem nicht gelöst ist. Nützliche Tipps zum Thema Schimmelbildung und Lüften finden Sie im Internet von der Verbraucherzentrale (Feuchtigkeit und Schimmelpilz, Richtiges Heizen und Lüften).

Für ein persönliches Gespräch oder eine telefonische Beratung steht Ihnen das Amt für Wohnungswesen im Stadthaus, Südwall 2-4 gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 0231-50-26939 oder 23935.

Rechtsgrundlage:

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Teil 8 – Wohnungsaufsicht -





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